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Satzung

 

  • DES
  • HOG TRIER CHAPTER GERMANY E.V.

  • Inhaltsverzeichnis
  • § 01 Name und Sitz S. 02
  • § 02 Vereinszweck S. 02
  • § 03 Gemeinnützigkeit S. 03
  • § 04 Dauer des Vereins, Geschäftsjahr S. 03
  • § 05 Verein und Vertragshändler S. 03
  • § 06 Arten der Mitgliedschaft S. 04
  • § 07 Erwerb der Mitgliedschaft S. 04
  • § 08 Beendigung der Mitgliedschaft S. 05
  • § 09 Rechte und Pflichten der Mitglieder S. 06
  • § 10 Mitgliedsbeiträge S. 06
  • § 11 Vereinsorgane S. 07
  • § 12 Mitgliederversammlung S. 07
  • § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung S. 08
  • § 14 Vorstand S. 09
  • § 15 Aufgaben des Vorstands S. 10
  • § 16 Besondere Obliegenheiten einzelner
  • Vorstandsmitglieder S. 10
  • § 17 Bestellung und Wahl sowie Amtsdauer der
  • Mitglieder des Vorstands S. 11
  • § 18 Vereinsausschuss S. 11
  • § 19 Auflösung des Vereins S. 13

  • § 1 Name und Sitz
  • 1.1 Der Verein führt den Namen „Trier Chapter Germany". Er soll in das
  • Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Trier Chapter Germany e.V.".
  • 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

  • § 2 Vereinszweck
  • 2.1 Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidson® und Buell® sowie die Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches der Besitzer von Harley-Davidson® und Buell® Fahrzeugen untereinander und mit anderen Clubs. Der Verein pflegt die familienorientierte Kameradschaft unter Motorradfahrern und fördert somit das
  • Ansehen der Motorradfahrer in der Öffentlichkeit. Der Verein hält Kontakte zu anderen in- und ausländischen Clubs und Vereinigungen, deren Mitglieder die Erhaltung und Pflege von Fahrzeugen der Marke Harley-Davidson® und Buell® zum Ziel haben.
  • 2.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • 2.3 Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
  • a) Zusammenführung von Harley-Davidson®-und Buell® -Fahrern, deren Familien, sowie Enthusiasten mit gleichen Interessen;
  • b) Gleichstellung von Männern und Frauen bei allen Ämtern, Entscheidungen und Aktivitäten;
  • c) Aktivitäten im caritativen Bereich;
  • d) Durchführung von Veranstaltungen, die den Vereinszielen dienen.

  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
  • fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 4 Dauer des Vereins, Geschäftsjahr
  • 4.1 Der Verein ist auf unbestimmte Dauer errichtet.
  • 4.2 Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
  • Die weiteren Geschäftsjahre beginnen jeweils mit dem 1. Januar und enden am darauf folgenden 31. Dezember.

  • § 5 Verein und Vertragshändler
  • 5.1 Ein zugelassener Harley-Davidson Händler kann Mitglied des Vereins sein.

  • § 6 Arten der Mitgliedschaft
  • 6.1 Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehren-Mitglieder.
  • 6.2 Ordentliches Mitglied werden können natürliche Personen, die (i) ein Harley-Davidson®-oder Buell®-Motorrad besitzen und (ii) Mitglied der Harley Owners Group (H.O.G.)® sind.
  • 6.3 Außerordentliches Mitglied werden können natürliche Personen, die (i) Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Familienmitglied, Freund/in, oder Mitfahrer/in eines ordentlichen Mitglieds sind. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist der des betreffenden ordentlichen Mitglieds zugeordnet, wobei mehrere außerordentliche Mitglieder je ordentliches Mitglied aufgenommen werden können. Wird eine ordentliche Mitgliedschaft beendet, so enden auch die ihr zugeordneten außerordentlichen Mitgliedschaften. Außerordentliche Mitglieder sind von der Mitgliedschaft in der (H.O.G.)® befreit.
  • 6.4 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • Die Übertragung des Stimmrechts auf den Vereinsvorsitzenden im Wege einer Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedschaftspflicht in der (H.O.G.)® befreit.
  • 6.5 Die Vereinsmitgliedschaft ist ein höchstpersönliches Recht. Sie kann daher nicht an dritte Personen übertragen werden.

  • § 7 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 7.1 Mitglied des Vereins werden können alle natürlichen Personen, welche die in den §§ 6.2 und 6.3 und 6.4 aufgezählten Kriterien erfüllen. Die Vereinsmitgliedschaft steht allen Personen offen. Niemand soll wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
  • Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
  • Niemand soll wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
  • 7.2 Die Aufnahme als Mitglied des Vereins muss in schriftlicher Form an den Vereinsvorsitzenden beantragt werden.
  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden frühestens nach sechs Monaten die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder unter Berücksichtigung der Interessen und Ziele des Vereins.
  • Es ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Die Übertragung des Stimmrechts auf den Vereinsvorsitzenden im Wege einer Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Der Vorstand entscheidet im Zweifelsfall, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
  • Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • 7.3 a) Mehrfachmitgliedschaften sind möglich. Hiervon ausgenommen sind die Vorstandsmitglieder (Director, Ass.-Director, Treasurer und Secretary).
  • b) Über Mehrfachmitgliedschaften ist der Vereinsvorsitzende im Vorfeld zu informieren.

  • § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 8.1 Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • 8.2 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen.
  • 8.3 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden:
  • a) wegen schuldhafter grober oder wiederholter Verletzung sonstiger
  • Mitgliedspflichten oder wenn das Mitglied die Interessen des Vereins
  • schuldhaft und in grober Weise verletzt;
  • b) wegen unehrenhaften Verhaltens außerhalb oder innerhalb des Vereinslebens;
  • c) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens;
  • d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
  • Gründen.
  • 8.4 Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds wird von der Mitgliederversammlung getroffen.
  • Es ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Die Übertragung des Stimmrechts auf den Vereinsvorsitzenden im Wege einer Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von zwei Wochen vor dem entsprechenden Beschluss eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • 8.5 Der sofortige Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied nicht spätestens im März eines Jahres den erforderlichen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat.

  • § 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 9.1 Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, Anträge oder Vorschläge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu richten.
  • 9.2 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
  • 9.3 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, pro Jahr an mindestens
  • 5 offiziellen Veranstaltungen (z.B. Meeting, Stammtisch, Ausfahrten, …) teilzunehmen oder ersatzweise pro unentschuldigt nicht teilgenommener Veranstaltung 10 Euro in die Vereinskasse zu zahlen.
  • Maximal wären dies 50 Euro.

  • § 10 Mitgliedsbeiträge
  • 10.1 Der Verein erhebt keine Beitrittsgebühren.
  • 10.2 Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres von der Mitgliederver- sammlung beschlossen wird.
  • Es ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Die Übertragung des Stimmrechts auf den Vereinsvorsitzenden im Wege einer Bevollmächtigung ist zulässig.
  • 10.3 a) Die Embleme des Vereins sind mit dem Eintrittsdatum zu erwerben.
  • b) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verpflichtet sich das Mitglied, die Embleme nicht mehr zu tragen.

  • § 11 Vereinsorgane
  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§12 und §13), der Vorstand (§14, §15, §16 und §17) und der Vereinsausschuss (§18).

  • § 12 Mitgliederversammlung
  • 12.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet zumindest einmal im Kalenderjahr statt.
  • 12.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen an den Vorstand zu richtenden Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder statt.
  • 12.3 Zudem findet in der Regel monatlich eine normale Mitgliederversammlung (Meeting) statt.
  • 12.4 Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung einzuladen.
  • Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist eine Woche.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat eine Tagesordnung zu enthalten und erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung und alle sonstigen Bekanntmachungen des Vereins an seine Mitglieder werden schriftlich an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebenen Anschriften vorgenommen.
  • 12.5 In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und außer-ordentlichen sowie Ehren-Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur volljährigen Mitgliedern zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf den Vereinsvorsitzenden im Wege einer Bevollmächtigung ist zulässig.
  • 12.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Falls dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht wird, hat der Vorstand innerhalb von 1 Stunde erneut eine Mitgliederversammlung zur gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  • 12.7 Über die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Mitglieder- versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • 12.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins geändert, der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus ihrem Amt
  • abberufen, Mitglieder aufgenommen, Mitglieder ausgeschlossen oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  • Die Übertragung des Stimmrechts auf den Vereinsvorsitzenden im Wege einer Bevollmächtigung ist zulässig.
  • 12.9 Das weitere Verfahren in der Mitgliederversammlung wird vom jeweiligen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • 12.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Falls beide verhindert sind, ist der Vereinsvorsitzende berechtigt, einen Vertreter zu bestellen, der den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt. In Abwesenheit des gesamten Vorstandes und mangels eines bestellten Vertreters führt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Vereinsmitglied den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  • 12.11 Die Kassenprüfung des Vereins ist alljährlich durch mindestens eine/n Prüfer/in, der/die nicht dem Vorstand angehört, vorzunehmen. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstands entschieden wird, vorzulegen.

  • § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  • 13.1 Auf die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung entfallen folgende Aufgaben:
  • a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
  • b) Wahl und Abwahl des Vorstands;
  • c) Entlastung des Vorstands;
  • d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds bzw. außerordentlichen Mitglieds;
  • f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.
  • g) Beschlussfassung über die Ernennung eines Ehrenmitglieds
  • 13.2 Auf die normale Mitgliederversammlung (Meeting) entfallen folgende Aufgaben:
  • a) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds bzw. außerordentlichen Mitglieds;
  • b) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.
  • c) Beschlussfassung über die Ernennung eines Ehrenmitglieds

  • § 14 Vorstand
  • 14.1 Der Vorstand besteht aus höchstens vier Mitgliedern: Vereinsvorsitzender, stellvertretender Vereinsvorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister.
  • 14.2 Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, wovon ein Vorstandsmitglied der Vereinsvorsitzende oder der stellvertretende Vereinsvorsitzende sein muss.
  • 14.3 Den Vorsitz im Vorstand führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  • 14.4 Der Vorstand wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.
  • 14.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder des Vorstands anwesend, hat der Vorsitzende des Vorstands den Vorstand nochmals innerhalb von 1 Stunde einzuberufen, wobei in diesem Fall der Vorstand bereits bei Anwesenheit von nur einem Mitglied
  • beschlussfähig ist.
  • 14.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
  • 14.7 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom
  • Vereinsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

  • § 15 Aufgaben des Vorstands
  • 15.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zudem obliegen dem Vereinsvorstand die Koordinierung und Planung von Veröffentlichungen des Vereins.

  • § 16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  • 16.1 Der Vereinsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die Umsetzung von Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands verantwortlich.
  • 16.2 Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen der Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder.
  • 16.3 Der Stellvertreter unterstützt den Vereinsvorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • 16.4 Der Schriftführer oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  • Des Weiteren ist der Schriftführer für die Administration der Verwaltungsaufgaben des Vereins verantwortlich, insbesondere für die Führung eines Mitgliederregisters.
  • 16.5 Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins. Ihm obliegt die Führung des ordentlichen Rechnungswesens des Vereins, die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften, die Eintreibung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Finanzmittel des Vereins sowie die Vorbereitung und Erstellung eines Rechnungsabschlusses.
  • 16.6 Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  • § 17 Bestellung und Wahl sowie Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands
  • 17.1 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. In den Vorstand können nur volljährige, ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
  • 17.2 Vorstandsmitglieder scheiden bei Tod, Ablauf ihrer Amtszeit, Abberufung, Rücktritt, Ausschluss oder bei Beendigung der Mitgliedschaft aus ihrem Amt aus.
  • 17.3 Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung aus ihrem Amt abberufen werden
  • 17.4 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
  • 17.5 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds oder bei andauernder Verhinderung des Mitglieds an der Ausübung seiner Funktion das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestellen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

  • § 18 Vereinsausschuss
  • 18.1 Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und höchstens neun weitere, von dem Vereinsvorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Mitglieder an.
  • 18.2 Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
  • 18.3 Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben insbesondere folgende
  • Aufgabenbereiche:
  • a) „Activities Officer": Der „Activities Officer" ist zuständig für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins;
  • b) „Ladies of Harley Officer": Der „Ladies of Harley Officer" ist dafür verantwortlich, weibliche Vereinsmitglieder zur aktiven Beteiligung am Vereinsleben aufzufordern und dabei zu unterstützen;
  • c) „Road Captain": Der „Road Captain" unterstützt den Vorstand bei der Planung der Routen für Motorrad-Ausfahrten des Vereins;
  • d) „Photographer": Der „Photographer" ist für die fotografische Dokumentation des Vereinslebens verantwortlich;
  • e) „Editor": Der „Editor" ist für die Erstellung von Publikationen des Vereins zuständig (z.B.: Rundschreiben, Pressemitteilungen, etc);
  • f) „Safety Officer": Der „Safety Officer" ist in Absprache mit dem Vorstand für die Information der Vereinsmitglieder über Fahrsicherheit und Fahrsicherheitstrainings zuständig;
  • g) „Historian": Der „Historian" ist für die schriftliche Erstellung einer Vereinschronik zuständig, welche die jeweiligen Veranstaltungen, Mitgliederzahlen, Vorstände und Ereignisse des Vereins festhält;
  • h) „Webmaster": Der „Webmaster" ist der Beauftragte für den Internet-Auftritt;
  • i) „Membership Officer": Der „Membership Officer" ist für die Sicherstellung einer gültigen Vereinsmitgliedschaft aller Vereinsmitglieder und für die Einschreibung neuer Vereinsmitglieder im Mitgliedschaftsregister zuständig.

  • § 19 Auflösung des Vereins
  • 19.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • 19.2 Die Mitgliederversammlung hat im Falle des § 19.1 drei Liquidatoren zu berufen.
  • 19.3 Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden.

  

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